Das Kleingedruckte ….

Bei so manch einer Bestellung – egal ob lokal im Geschäft, über einen Katalog oder im Internet – entdeckt man plötzlich „Kleingedrucktes“. Auch dem ein oder anderen unternehmerischen Angebot liegt „Kleingedrucktes“ bei. Aber was ist das, braucht man das und wenn ja, wozu?

…. nennt man auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
Wenn wir einkaufen gehen, dann schließen wir (wenn wir zum Beispiel mehrere Läden besuchen) durchaus mehrere Verträge. Trotzdem hält sich der Aufwand mit jedem einzelnen Kaufvertrag für uns noch in Grenzen. Anders sieht es aus, wenn wir von vornherein wissen, daß wir mit ganz vielen Menschen innerhalb von relativ kurzer Zeit Verträge schließen wollen oder müssen.
Dazu fallen mir spontan folgende Beispiele ein:
– ein Konzertveranstalter möchte im voraus für viele unterschiedliche Konzertveranstaltungen Karten verkaufen
– ein Hotel hat 20 Zimmer und möchte diese Zimmer vermieten
– ein Verkehrsunternehmen (zum Beispiel die Deutsche Bahn AG) möchte Fahrkarten verkaufen

In all diesen Fällen wäre es ziemlich mühsam, wenn man die Bedingungen jeweils beim Kauf/bei der Buchung einzeln aushandeln müßte. Deswegen legen Unternehmen im Vorfeld Vertragsbedingungen fest, zu denen man mit ihnen einen Vertrag schließen kann. Diese Vertragsbedingungen nennen wir in der Regel „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Dabei macht es aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Kundin/der Kunde ein separates Blatt mit kleingedruckten Text erhält oder ob ein Vertrag (zum Beispiel ein Mietvertrag) schon fertig vorgelegt wird. In beiden Fällen handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und in beiden Fällen finden die rechtlichen Regelungen der §§ 305 fortfolgende BGB Anwendung.

Wie werden die Geschäftsbedingungen denn Vertragsinhalt?
Nun reicht es keineswegs, daß ein Unternehmen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hat. Vielmehr müssen diese auch Vertragsinhalt werden. Und wie passiert das? Dafür gibt es natürlich mehrere Wege:
– ich schreibe die Klausel in den Vertrag, der vom Kunden (Vertragspartner) unterschrieben wird
– ich weise auf meinem Angebot beziehungsweise auf dem Bestellformular ausdrücklich auf meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin (Achtung: immer dann wenn meine Kunden Verbraucher sind, dann muß ich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gleich dazu tun, sonst reicht dieser Hinweis rechtlich nicht aus)
– deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (zum Beispiel in Parkhäusern oder bei der Nutzung von Schließfächern)

Wichtig: das heißt nicht, daß eine andere Absprache nicht möglich ist. Ganz im Gegenteil geht § 305 BGB gerade davon aus, daß abweichende Inhalte ausgehandelt werden können. Dies sind dann „Individualvereinbarungen“, die vor den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vorrang haben. Aber ganz wichtig ist auch, daß die unverändert bleibenden Klauseln immer noch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind und auch „so“ behandelt werden.

Die neue Frage ….
Gerade Existenzgründer stellen sich oft die Frage, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen. Eine spannende Frage. Was meinen Sie/meint Ihr?

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Ich bin gespannt, ob beziehungsweise welche Rückmeldungen zu dieser Frage kommen!

… und noch die Auflösung von letzter Woche
Hier noch die Auflösung zur Frage von letzter Woche: natürlich sind die Waren in einem Online-Shop erst einmal auch „nur“ eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Insofern wäre die erste Antwort durchaus richtig. Allerdings darf zwischen dem Eingang der Bestellung (also meinem Angebot) und der Annahme oder Ablehnung meines Angebots nicht zuviel Zeit vergehen. Erst nach mehreren Tagen zu antworten, kann rechtlich durchaus problematisch sein! Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr.

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