Die Werbebeilage als Einladung?

Letzte Woche habe ich meinen Beitrag mit einer Frage zu Werbebeilagen von Supermärkten abgeschlossen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Supermarkt mir Orangen zu dem Preis verkaufen muß, der im Werbeprospekt angegeben ist. Eine Frage, die im Alltag eher selten ist. Vertragsrechtlich ist sie trotzdem interessant, denn es geht hier um die Frage, wer eigentlich das Angebot abgibt. Daher erst einmal die „Auflösung“: Der Werbeprospekt des Supermarkts ist leider nur eine unverbindliche Information. Meistens steht im Prospekt auch, daß der Supermarkt sich Druckfehler und Irrtümer vorbehält. Das dient aber eher der Information der Kunden. Jedenfalls ist der Supermarkt rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, mir etwas zu dem Preis zu verkaufen, der im Prospekt stand, wenn dort ein Fehler unterlaufen ist. Etwas anders kann es aussehen, wenn ein Geschäft immer wieder fehlerhafte Angebote druckt, um potentielle Käufer in den Laden zu locken. Das wäre aber eine Frage des Wettbewerbsrechts und nicht des Vertragsrechts.

Die Einladung zur Abgabe eines Angebots
Zurück zum Vertragsrecht: Warum ist der Preis, der im Prospekt genannt wird, nicht verbindlich? Ganz einfach: mit dem Prospekt werde ich als Käuferin eingeladen, ein Angebot abzugeben. Wann gebe ich im Supermarkt das Angebot ab? In dem Moment, in dem ich zur Kasse gehe und damit meinen Willen erkläre, die Waren im Einkaufskorb zu kaufen. Die Verkäuferin/der Verkäufer tippt die Preise ein und nimmt damit mein Angebot an. Erst an der Kasse kommt der Kaufvertrag zwischen mir und dem Supermarkt zustande. Wenn die Verkäuferin/der Verkäufer an der Kasse einen anderen Preis eingibt als von mir erwartet, dann kommt es zum „Dissens“. Wir haben keine Einigung über den Preis erzielt, der Kaufvertrag ist noch nicht zustandegekommen. Ich kann dann auf den Kauf verzichten oder ich kann (unter Umständen verärgert und zähneknirschend) die Ware trotzdem kaufen. Manchmal (allerdings nicht unbedingt im Supermarkt) gibt es auch eine Kulanzregelung – wenn Käufer und Verkäufer sich „so“ einigen.

Auch Preisschilder sind übrigens nur Einladungen zur Abgabe eines Angebots. Schließlich will das Geschäft sich nur soweit rechtlich binden, als auch tatsächlich genug Vorrat vorhanden ist. Das Preisschild „Brötchen 0,25 €“ führt also nicht dazu, daß ich einen Anspruch darauf habe, ein Brötchen zu diesem Preis zu erwerben.

Die neue Frage
Jetzt aber zur neuen Frage: Bei einem Online-Händler habe ich ein Buch entdeckt, daß ich schon lange suche. Das Buch sollte „auf Lager“ sein.

[poll id=“6″]

Und auch in dieser Woche freue ich mich über Rückmeldungen, Tweets, Retweets und Kommentare!

Dieser Beitrag wurde unter Vertragswerkstatt veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert