Sind wir uns einig?

Zugegeben, das ist eine Frage, die wir uns im Alltag eher selten so konkret stellen. Meist ist das auch gar nicht erforderlich. In der Bäckerei oder am Zeitungskiosk sehen wir sofort, ob wir das Gewünschte bekommen und können – soweit erforderlich – eingreifen. Schon bei telefonischen Bestellungen kann es schwieriger werden. Die Reservierung eines Zimmers für Juni oder Juli führt – aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit – eigentlich fast immer zu Nachfragen, manchmal hilft es von vornherein die Zahlen zu nennen (xter sechster oder xter siebter). Was aber, wenn uns das Problem nicht einmal auffällt?

Der einfachste Fall: wir sind uns einig
Wenn wir uns tatsächlich in allen wesentlichen Punkten einig sind, dann ist alles ganz einfach. Ganz offiziell (und ohne daß wir darüber nachdenken) geben wir zwei „übereinstimmende Willenserklärungen“ ab, nämlich Angebot und Annahme. So zum Beispiel auch im ersten Bäckereibeispiel von letzter Woche:

Ich: Guten Tag.
Verkäuferin: Guten Tag. Was kann ich für Sie tun?
Ich: Ein Brötchen bitte.
Verkäuferin: Rund oder spitz?
Ich: Rund, bitte.
Verkäuferin: Das macht 25 Cent.
Die Verkäuferin packt das Brötchen in eine Tüte, ich lege die 25 Cent auf die Theke und nehme die Tüte an mich.

Die Verkäuferin und ich sind uns einig geworden. Wir haben also einen Vertrag über den Kauf eines Brötchens geschlossen.

Auch einfach: wir sind uns nicht einig und wissen das
Gerade bei Dienstleistungen wird oft über den Preis, den Umfang der Dienstleistung oder auch den Zeitpunkt verhandelt. Solange wir uns nicht über alle diese Punkte geeinigt haben, so lange ist zwischen uns erst einmal kein Vertag zustandegekommen. Natürlich können wir bestimmte Punkte „offenlassen“ oder uns auf eine spätere Regelung einigen, dadurch entstehen aber oft Lücken und Mißverständnisse, die ein gewisses „Konfliktpotential“ haben.

Die Herausforderung
Wirklich tückisch ist es, wenn Unklarheiten nicht rechzeitig auffallen. Das ist eine Situation, die unangenehm sein kann. In einem begrenzten Ausmaß können Lücken beim Vertragsschluß durch Auslegung „geschlossen“ werden. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Vor allem hat eine solche Auslegung nicht das Ziel, einen „fairen“ Ausgleich der Interessen zwischen den Vertragspartnern zu schaffen. Das sieht man leider auch an meiner Frage aus der letzten Woche.

Die Frage von letzter Woche
Einen ähnlichen Fall habe ich vor einigen Jahren mal erlebt. Der betroffene Einzelunternehmer hatte in seinem Angebot an ein Unternehmen tatsächlich keine Umsatzsteuer erwähnt und das Unternehmen weigerte sich, die Umsatzsteuer zu zahlen. Zu recht? Ja, leider.
Man muß hier zwei Dinge unterscheiden:
(1) Rechtliches Prinzip
Das rechtliche Grundprinzip ist, daß Umsatzsteuer im angebotenen Preis enthalten ist, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (so die Entscheidung vom 28.02.2002) auch gegenüber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Es ist daher wichtig, das Thema Umsatzsteuer bereits im Angebot anzusprechen.
Weil Herr Bunt die Umsatzsteuer im Angebot nicht „erwähnt“ hat (zum Beispiel durch den Zusatz „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“), ist die Grau GmbH rechtlich nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zubezahlen.
(Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten gelten übrigens „andere“ Regeln.)
(2) Wirtschaftliche Auswirkung
Ärgerlich ist dies vor allem deshalb, weil die Nichtzahlung folgende Auswirkung hat:
Herr Bunt ist (wie im Beispielsfall erwähnt) umsatzsteuerpfichtig. Auch wenn die Grau GmbH keine Umsatzsteuer an ihn zahlt, muß er von dem erhaltenen Betrag die Umsatzsteuer abführen. Von dem Betrag in Höhe von € 1000,- verbleiben ihm (bei 19% Umsatzsteuer) also nur € 840.
Die Grau GmbH, die als GmbH selber umsatzsteuerpflichtig ist, hätte andererseits wirtschaftlich überhaupt keinen Nachteil, wenn sie die Umsatzsteuer an Herrn Bunt bezahlt. Herr Bunt hat die Umsatzsteuer in seiner Rechnung ordentlich ausgewiesen. Wenn die Grau GmbH die Umsatzsteuer zahlt, kann sie diese als Vorsteuer geltend machen – also von ihrer eigenen zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.
Also: Aufpassen!

Die neue Frage
Auch in dieser Woche möchte ich eine neue Frage an Sie/an Euch stellen. Ich habe jetzt schon ein paarmal das Bäckereibeispiel aufgegriffen. Aber eine wesentliche Frage haben wir noch nicht geklärt:

[poll id=“4″]

Ich werde wieder neugierig mitfiebern und abwarten und freue mich über Feedback – sowohl hier als auch an anderen virtuellen Orten!

Dieser Beitrag wurde unter Vertragswerkstatt veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert