Die Sache mit der Vielfalt …. im Fragencafé

Schon ziemlich lange steht eine Aufgabe auf meiner To-Do-Liste, die mir mittlerweile ein richtig schlechtes Gewissen bereitet, denn es geht um ein Kooperationsprojekt. Im Mai 2013 habe ich auf der republica Ruth Konter-Mannweiler kennengelernt – eine sehr wertvolle und bereichernde Begegnung, die mir nach wie vor in guter Erinnerung ist. Im Laufe der letzten Jahre sind wir uns immer mal „live“ begegnet – vor allem auf Barcamps, aber auch auf der republica, darüberhinaus haben wir auch über Twitter, Telefon und Hangouts Kontakt gehalten. Aus vielen Gesprächen über vielfältige Gedanken und Themen wurde irgendwann eine gemeinsame Barcampsession, eine gemeinsame Blogidee und seit Februar diesen Jahres ein gemeinsames Projekt, mit dem wir die Blogseiten füllen möchten.

Im Laufe unserer vielen Gespräche haben wir festgestellt, daß es immer wieder Themen und Fragen gibt, die in unsere bestehenden Blogprojekte nicht so richtig reinpassen. So haben wir die Idee des „Fragencafés“ entwickelt. Schnell gesagt und getan, doch dann lag unser Projekt brach. Die Vielfalt der anderen Herausforderungen führte dazu, daß wir einfach nur eine weitere (leere) Baustelle hatten. Aber wir haben wir uns dieser Herausforderung gestellt und gemeinsam eine Aufgabe für uns entwickelt: in jedem Monat veröffentlichen wir einen Beitrag zu einem bestimmten Thema. Wir haben beide Themenstichworte gesammelt, die für unsere Idee herausfordernd und passend erschienen, haben im Online-Losverfahren eine Reihenfolge ermittelt und arbeiten seitdem still und geheim an diesem Projekt. Unsere Stichworte kann man im Fragencafé schon sehen. Im Februar hatten wir das wunderbare Stichwort „Vielfalt“. Wir haben beide rechtzeitig etwas zu diesem Thema geschrieben, aber dann fiel uns die Vielfalt der noch nicht erledigten Aufgaben auf der Blogseite ein – wir waren also noch einige Zeit mit den eher administrativen Aufgaben (Impressum, Autorenrollen) beschäftigt – wobei „wir“ jetzt arg beschönigt, denn Ruth hat die ganze Arbeit in diesem Bereich vollbracht, während ich (im Widerspruch zum Thema für den Monat März – Geduld) ungeduldig gewartet habe ….. Ja, und dann war alles fertig und ich hatte keine Zeit, mich um das Blogprojekt zu kümmern. So ist der Monat März fast vorbeigezogen und ich habe unser Projekt immer noch nicht „verbreitet“.

Eigentlich wäre das schon fast ein guter Beitrag zum Thema Geduld, aber so einfach will ich es mir doch nicht machen. Erst möchte ich dann doch noch etwas zum Thema Vielfalt erzählen, denn Kooperation gelingt meines Erachtens dann, wenn wir die Vielfalt unserer Themen, unserer Herangehensweisen und auch unserer Unterschiede als Chance und als Bereicherung empfinden. Wir haben uns in unseren Gesprächen immer wieder ggenseitig gute und vielfältige Fragen gestellt und so hoffe ich, daß die Vielfalt unserer Fragen und Themen sich auch in unserem Blogprojekt finden läßt. Mein Beitrag zum Thema Vielfalt? Ein kleines Kreuzworträtsel zum Thema, das ich in diesem Blogbeitrag „versteckt“ habe.

Und nun muß ich mich endlich mit dem aktuellen Thema „Geduld“ beschäftigen ……..

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Welchen Vertrag haben wir denn da?

Stellen Sie sich vor, es ist alles gut gelaufen: Sie haben ein Angebot abgegeben und der Angebotsempfänger hat das Angebot freudig angenommen. Sie haben also einen Vertrag geschlossen. Ja, aber: was für einen Vertrag haben Sie eigentlich geschlossen?

Wenn ich gelegentlich (zum Beispiel bei Workshops) mal nach Vertragstypen frage, bekomme ich meistens – nach einem kurzen Zögern – eine Vielzahl von „Verträgen“ genannt. Immer dabei sind eigentlich der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag und der Kaufvertrag. Relativ schnell kommt dann auch noch der Versicherungsvertrag, oft gefolgt vom Ehevertrag. Weniger schnell kommen Begriffe wie Dienstvertrag und Werkvertrag. Und das sind noch längt nicht alle „Verträge“, die einem einfallen können. Und was davon haben Sie jetzt abgeschlossen? Das ist manchmal gar nicht so einfach festzustellen. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Vertragspartner den Vertrag bezeichnen, sondern was der tatsächliche und gelebte Inhalt des Vertrages ist. Sehr abstrakt, oder?

Ist das überhaupt wichtig? Ja, ist es (leider). Die Frage, welche (gesetzlichen) Rechte und Pflichten die Vertragspartner haben, läßt sich nur dann beantworten, wenn man weiß, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Diese Frage ist vor allem dann wichtig, wenn die Vertragspartner sich nicht (oder nicht mehr) einig sind. Schnell stehen dann folgende Fragen im Raum:
– haben die Vertragspartner eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen?
– ist dies nachweisbar? Wer muß das überhaupt beweisen?
– ist eine Abweichung im konkreten Fall rechtlich erlaubt?
– gibt es Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen (z.B. Formvorschriften)?

Mit diesen Fragen werde ich mich in den nächsten Runden beschäftigen. Jetzt wünsche ich Ihnen erst einmal einen guten und erfolgreichen Wochenstart!

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Wer schweigt ……

…. scheint zuzustimmen heißt es in einem bekannten Spruch. Aber gilt dies auch für den rechtlichen Bereich?

Und da im rechtlichen Bereich selten etwas „so einfach“ ist, wie es auf den ersten Blick aussehen könnte, ahnen Sie vermutlich schon, daß ein einfaches „ja“ oder „nein“ hier nicht ausreicht. Es hängt nämlich davon ab, wer in welcher Situation schweigt.

Der Grundsatz
Aber fangen wir mit dem Grundsatz an. Vielleicht erinnern Sie sich noch, daß ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustandekommt – wir nennen diese Willenserklärungen Angebot und Annahme.

Spielen wir zum besseren Verständnis eine konkrete Verkaufssituation durch. Ich gehe immer wieder gerne an einem bestimmten Marktstand einkaufen. Witzigerweise sind sowohl der Verkäufer am Stand als auch ich so stark erkältet, daß wir keinen Ton herausbekommen. Hustend lachen wir einen Moment um die Wette….. Ich deute dann auf die Tomaten und signalisere mit den Fingern, daß ich 5 Tomaten haben möchte. Der Verkäufer nickt, wiegt die Tomaten, packt sie ein und schaut mich fragend ein. Ich signalisiere mit den Händen „das war alles“ und er zeigt mir den zu zahlenden Betrag auf seinem Taschenrechner. Ich zahle, nehme die Tomaten und gehe. Zugegeben: so wird es selten ablaufen, aber denkbar ist dies durchaus. Wichtig ist dabei: wir haben kein Wort miteinander gesprochen, trotzdem haben wir wirksam einen Kaufvertrag geschlossen. Dies ist allerdings kein Fall des Schweigens, denn wir haben durch entsprechende Handlungen unseren Willen jeweils klar ausgedrückt.

Ein anderer Tag, ein anderer Stand auf dem Markt: auf der Suche nach einer Kochinspiration schlendere ich am frühen Abend an den Marktständen entlang. An einem Stand (1 kg Tomaten zum Preis von € 2,99) zögere ich etwas – der Verkäufer ruft mir zu „zwei Kilo zum Preis von 4 Euro“ – ich schüttele den Kopf und gehe weiter.
Hier ist kein Kaufvertrag zwischen mir und dem Verkäufer zustandegekommen. Er hat mir zwar ein Angebot unterbreitet, durch mein Kopfschütteln habe ich das Angebot aber abgelehnt.

Wie sieht es aber aus, wenn der Verkäufer mir zuruft „zwei Kilo Tomaten zum Preis von 4 Euro“ und ich weder etwas sage noch den Kopf schüttele. Der Verkäufer hat ein Angebot gemacht. Was mache ich? Nichts! Ich sage nichts und ich mache auch nichts. Habe ich damit damit das Angebot angenommen? Nein. Denn: grundsätzlich hat bloßes Schweigen keine rechtliche Wirkung und kann eine Willenserklärung nicht ersetzen.

Die Ausnahmen
Wo es einen Grundsatz gibt, da gibt es natürlich auch Ausnahmen. Dabei werde ich hier – natürlich – nicht alle denkbaren Ausnahmen auflisten, sondern nur auf ein paar besonders häufige Sonderfälle hinweisen.

Beispiel: automatische Vertragsverlängerung
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Büro mieten. Sie schließen einen Mietvertrag mit dem Vermieter. Die Frage, wann der Mietvertag endet, hängt von den vertraglichen Bedingungen ab. Hier gibt es drei Grundmodelle:
(1) Mietvertrag von unbestimmter Dauer: wenn Sie oder der Vermieter mit einer bestimmten Frist kündigen (= Willenserklärung), dann endet der Mietvertrag.
(2) Mietvertrag von bestimmter Dauer: der Vertrag läuft nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
(3) Mietvertrag mit Befristung, der sich automatisch verlängert: der Mietvertrag läuft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt/für eine bestimmte Dauer und verlängert sich automatisch, wenn er nicht gekündigt wird.
Auf dieselbe Art und Weise verlängert sich auch die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft bei Xing (siehe Klausel 6.2 der AGB). Schweigen (im Sinne von „nichts tun“) bedeutet hier, daß Sie den Vertrag weiterführen, weil Sie dies vertraglich so vereinbart haben.

Beispiel: kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Der Agenturgründer A steht schon länger mit dem mittelständischen Unternehmen U im Gespräch über die Gestaltung einer neuen und aufwändigen Webseite. Er hat vor längerer Zeit ein Angebot abgegeben, über dieses Angebot haben A und der Geschäftsführer von U in den letzten Wochen intensiv verhandelt. Dabei haben sich deutliche Änderungen im gewünschen Umfang und damit auch im Zeitplan ergeben. Wenn nun einer von beiden dieses Ergebnis in einem Schreiben zusammenfaßt, dann kann dieses Schreiben zwischen den beiden Beteiligten eine rechtliche Wirkung entfalten. Enthält A also von U ein Schreiben in dem Punkte enthalten sind, die aus Sicht von A nicht stimmen, so muß er schnellstmöglich widersprechen. Anderenfalls kann U davon ausgehen, daß U alles richtig zusammengefaßt hat und U und A sich – wie im Schreiben zusammengefaßt – geeinigt haben.

Beispiel: Schweigen auf Anfragen/Angebote im Rahmen von bestehenden Geschäftsverbindungen
Der Agenturgründer A und das Unternehmen U arbeiten nunmehr seit einem Jahr zusammen. Immer wieder beauftragt das Unternehmen U den Agenturgründer A mit der Durchführung größerer und kleinerer Arbeiten. Jede Anfrage von U hat A bisher audrücklich mit einer Annahme per Email beantwortet. Zwei Tage vor einem Kurzurlaub geht bei A eine dringende Anfrage von U ein, die A zeitlich vor seinem Kurzurlaub nicht schaffen kann. Hier muß A ganz ausdrücklich das Angebot von U ablehnen und zwar schnellstmöglich! Es reicht nicht aus, daß er schweigt. Sein Schweigen gilt sonst (auch wenn er immer ausdrücklich „annimmt“) gemäß § 362 HGB als Annahme.

Schweigen kann daher gerade im unternehmerischen Bereich durchaus eine rechtliche Wirkung haben. Um Mißverständnisse oder Nachteile zu vermeiden, hilft es oft schon, zeitnah auf offensichtliche oder vermeintliche Unstimmigkeiten zu reagieren.

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Was gilt denn nun? Wenn AGB sich kreuzen ……

Erinnern Sie sich? Letzte Woche habe ich gefragt, wessen AGB denn gelten, wenn ein Unternehmen ein schriftliches Angebot macht und darin ausdrücklich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und ein anderes Unternehmen dieses Angebot mit dem Satz „Es gelten unsere Einkaufsbedingungen.“ annimmt. Wenn man sich die Situation vor Augen hält, dann sagt der Empfänger des Angebots weder einfach „ja“ (und nimmt damit das Angebot an) noch „nein“ (und lehnt das Angebot damit ab), sondern „ja, aber …..“ – ja, ich will gerne mit Dir zusammenarbeiten/bei Dir bestellen – aber nur zu meinen Bedingungen. Was aber passiert bei einem solchen „ja, aber ….“.

Die Wirkung des „ja, aber …..“
…. war lange Zeit umstritten. Früher ging man in diesem Zusammenhang von der „Theorie des letzten Wortes“ aus – wer sich also zuletzt auf „seine“ AGB berief, dessen AGB galten. Erklärt hat man das wie folgt:

A macht B ein Angebot unter Hinweis auf die AGB von A.
B schreibt an A, daß er/sie das Angebot von A unter Einbeziehung der AGB von B annimmt.
Rechtlich sollte dabei folgendes passieren:
B lehnt das Angebot von A mit den AGB von A ab.
B unterbreitet A ein neues Angebot – mit den AGB von B.
Führt A jetzt – ohne weitere Reaktion – den Vertrag durch, so hat A das geänderte Angebot von B (mit den AGB von B) angenommen.
Wenn man dieses Prinzip weiterdenkt, so müßte A jetzt wiederum schreiben „gerne führe ich die Bestellung aus, es gelten meine AGB“.
Jedenfalls führt die Theorie des letzten Wortes zu der absurden Situation, daß A und B zwar eigentlich zusammenarbeiten wollen, aber rechtlich immer wieder gegen die AGB des/der jeweils anderen protestieren müssen.

Heute behandelt man die rechtliche Situation (glücklicherweise) anders. Soweit die Vertragspartner sich an die Umsetzung des Vertrages machen, gilt grundsätzlich folgendes:
– der Vertrag ist wirksam zustande gekommen (auch wenn beide sich jeweils auf ihre eigenen – unterschiedlichen – AGB berufen)
– soweit die AGB von beiden Vertragspartnern übereinstimmen, werden sie Vertragsinhalt (sogenanntes Prinzip der Kongruenzgeltung)
– soweit die AGB sich widersprechen, werden sie nicht Vertragsinhalt – statt dessen findet die gesetzliche Regelung Anwendung.

Beispiel:
A schreibt in seinen/ihren AGB, daß Rechnungen innerhalb von einer Woche bezahlt werden müssen. A hat nämlich schon schlechte Erfahrungen gemacht.
B hat auch schon einige Erfahrungen gesammelt und schreibt deshalb in seinen/ihren AGB, daß Rechnungen erst nach einer einmonatigen Prüfzeit und dann innerhalb von 6 Wochen bezahlt werden.
Da diese Regelungen sich widersprechen findet hier die gesetzliche Regelung Anwendung, nämlich § 286 Absatz 3 BGB.

Die Antwort auf die Frage von letzter Woche ….
Der Existenzgründer E kann natürlich – ganz ausdrücklich – die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen U „ablehnen“. Dann kommt zwischen E und U kein Vertrag zustande. In der Praxis passiert das jedoch eher selten. Oft denkt E gar nicht über diese Frage nach, sondern freut sich über den erteilten Auftrag. Soweit E sich jetzt aber an die Arbeit macht, gelten die AGB von E und U nur soweit sie übereinstimmen, jedoch nicht soweit sie einander widersprechen.

Warum ist das wichtig?
Wenn ich von vornherein weiß, daß ich mit (größeren) Unternehmen zusammenarbeite, die AGB beziehungsweise Einkaufsbedingungen verwenden, dann kann ich durch die Verwendung eigener AGB/Einkaufsbedingungen den Vertragsinhalt auch ohne Vertragsverhandlungen beeinflussen. Es kommt dann – aufgrund der oben geschilderten Wirkung – zu einer Anwendung der gesetzlichen Regelungen und nicht zu einer Anwendung von Regelungen, die nur für einen der beiden Vertragspartner vorteilhaft sind.
Die Verwendung von AGB kann in diesem Zusammenhang durchaus sinnvoll sein.

Die neue Frage ….
Was passiert eigentlich, wenn E (Ausgangslage wie in der Frage von letzter Woche) einfach schweigt, wenn B den Liefertermin ändert (zum Beispiel: 05.05.2014 statt 19.05.2014).

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Wer bin ich denn? Verbraucher oder Unternehmer?

In meiner Frage von letzter Woche klang es schon ein bißchen an – es gibt „Verbraucher“ und es gibt „Unternehmen“. Mit beiden können wir Verträge schließen, aber die Regeln, die wir beachten müssen, sind unterschiedlich. Daher stellt sich erst einmal die Frage: wer ist denn eigentlich Verbraucher und wer ist Unternehmen.

Wer ist denn Verbraucher?
§ 13 BGB liefert uns schnell einen ersten Anhaltspunkt. Danach ist Verbraucher jede natürlich Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Jetzt ist alles klar, oder?

Aber nehmen wir die „Voraussetzungen“ doch einfach auseinander:
1. Nur natürliche Personen (also Menschen) können Verbraucher sein. Das ist noch relativ einfach.
2. Schwieriger ist, daß es auf den konkreten Zweck ankommt. Nur dann, wenn ein Mensch einen Vertrag ausschließlich für seinen privaten Bereich oder für seine nichtselbständige Berufstätigkeit eingeht (oder eingehen möchte), handelt er oder sie als Verbraucher. Schwierig ist dies deswegen, weil sich der Zweck eines konkreten Vertrages manchmal kaum erkennen oder abgrenzen läßt.

Beispiel: Ich kaufe eine Kaffeemaschine.
Variante (1): Ich nutze die Kaffeemaschine nur zuhause. Dann bin ich bei dem Kauf Verbraucherin.
Variante (2): Ich bin selbständige Rechtsanwältin und nutze dieselbe Kaffeemaschine nur im Büro. Dann bin ich Unternehmerin.
Variante (3): Ich bin selbständige Rechtsanwältin und nutze die Kaffeemaschine sowohl zuhause (privat) als auch im Büro. Weil ich die Kaffeemaschine zumindest „auch“ für meine selbständige Tätigkeit nutze, bin ich hier ebenfalls Unternehmerin.
Das Problem: beim Kauf kann mein Vertragspartner in vielen Fällen gar nicht erkennen, zu welchem Zweck ich etwas (zum Beispiel die Kaffeemaschine) kaufe.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?
„Ja, und?“ werden Sie jetzt vielleicht denken. Aber die Frage, ob ich etwas als Verbraucher oder als Unternehmer kaufe, kann durchaus Auswirkungen haben. Ein wichtiges Beispiel ist die Dauer der Gewährleistungsfrist. Gegenüber Unternehmen kann der Verkäufer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränken, gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich. Ein weiterer Unterschied ist, daß der Verkäufer gegenüber Verbrauchern immer das sogenannte „Versandrisiko“ trägt.
Auch viele AGB-Klauseln sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Es gibt daher durchaus Unternehmen, die für Verträge mit Verbrauchern und für Verträge mit Unternehmen jeweils mit separaten Vertragsbedingungen arbeiten.

Die Frage von letzter Woche ….
Hier kommen wir dann zur Frage von letzter Woche zurück. So ganz allgemein läßt sich die Frage, ob man AGB braucht, nicht beantworten. Hier ist immer eine konkrete Prüfung sinnvoll. Wer Waren beziehungsweise Dienstleistungen im Internet anbietet, muß dort allerdings die jeweils anzuwenden Vertragsbedingungen benennen. Soweit man dann von den gesetzlichen Bedingungen abweichen möchte, befindet man sich schon im Bereich der „AGB“. Auch bei der Zusammenarbeit mit größeren Unternehmen können eigene AGB durchaus hilfreich sein. Dazu die neue Frage!

Die neue Frage …
Der Existenzgründer E bietet Unterstützung und Beratung im Bereich Marketing an. Das mittelständische Unternehmen U hat ihn aufgefordert, ein Angebot über Marketingberatung zu unterbreiten. E schreibt in seinem Angebot: „Es gelten meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt er dem Angebot bei. Zu seiner Freude erhält er wenige Tage später ein Schreiben von U, daß U sein Angebot annimmt. Allerdings irritiert ihn der letzte Satz dieses Schreibens. Dort steht nämlich: „Es gelten unsere Einkaufsbedingungen“.
Und nun?

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Was meinen Sie/meint Ihr? Neugierig werde ich schauen ob beziehungsweise welche Rückmeldungen es zu diesem Thema gibt!

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Das Kleingedruckte ….

Bei so manch einer Bestellung – egal ob lokal im Geschäft, über einen Katalog oder im Internet – entdeckt man plötzlich „Kleingedrucktes“. Auch dem ein oder anderen unternehmerischen Angebot liegt „Kleingedrucktes“ bei. Aber was ist das, braucht man das und wenn ja, wozu?

…. nennt man auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
Wenn wir einkaufen gehen, dann schließen wir (wenn wir zum Beispiel mehrere Läden besuchen) durchaus mehrere Verträge. Trotzdem hält sich der Aufwand mit jedem einzelnen Kaufvertrag für uns noch in Grenzen. Anders sieht es aus, wenn wir von vornherein wissen, daß wir mit ganz vielen Menschen innerhalb von relativ kurzer Zeit Verträge schließen wollen oder müssen.
Dazu fallen mir spontan folgende Beispiele ein:
– ein Konzertveranstalter möchte im voraus für viele unterschiedliche Konzertveranstaltungen Karten verkaufen
– ein Hotel hat 20 Zimmer und möchte diese Zimmer vermieten
– ein Verkehrsunternehmen (zum Beispiel die Deutsche Bahn AG) möchte Fahrkarten verkaufen

In all diesen Fällen wäre es ziemlich mühsam, wenn man die Bedingungen jeweils beim Kauf/bei der Buchung einzeln aushandeln müßte. Deswegen legen Unternehmen im Vorfeld Vertragsbedingungen fest, zu denen man mit ihnen einen Vertrag schließen kann. Diese Vertragsbedingungen nennen wir in der Regel „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Dabei macht es aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Kundin/der Kunde ein separates Blatt mit kleingedruckten Text erhält oder ob ein Vertrag (zum Beispiel ein Mietvertrag) schon fertig vorgelegt wird. In beiden Fällen handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und in beiden Fällen finden die rechtlichen Regelungen der §§ 305 fortfolgende BGB Anwendung.

Wie werden die Geschäftsbedingungen denn Vertragsinhalt?
Nun reicht es keineswegs, daß ein Unternehmen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hat. Vielmehr müssen diese auch Vertragsinhalt werden. Und wie passiert das? Dafür gibt es natürlich mehrere Wege:
– ich schreibe die Klausel in den Vertrag, der vom Kunden (Vertragspartner) unterschrieben wird
– ich weise auf meinem Angebot beziehungsweise auf dem Bestellformular ausdrücklich auf meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin (Achtung: immer dann wenn meine Kunden Verbraucher sind, dann muß ich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gleich dazu tun, sonst reicht dieser Hinweis rechtlich nicht aus)
– deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (zum Beispiel in Parkhäusern oder bei der Nutzung von Schließfächern)

Wichtig: das heißt nicht, daß eine andere Absprache nicht möglich ist. Ganz im Gegenteil geht § 305 BGB gerade davon aus, daß abweichende Inhalte ausgehandelt werden können. Dies sind dann „Individualvereinbarungen“, die vor den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vorrang haben. Aber ganz wichtig ist auch, daß die unverändert bleibenden Klauseln immer noch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind und auch „so“ behandelt werden.

Die neue Frage ….
Gerade Existenzgründer stellen sich oft die Frage, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen. Eine spannende Frage. Was meinen Sie/meint Ihr?

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Ich bin gespannt, ob beziehungsweise welche Rückmeldungen zu dieser Frage kommen!

… und noch die Auflösung von letzter Woche
Hier noch die Auflösung zur Frage von letzter Woche: natürlich sind die Waren in einem Online-Shop erst einmal auch „nur“ eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Insofern wäre die erste Antwort durchaus richtig. Allerdings darf zwischen dem Eingang der Bestellung (also meinem Angebot) und der Annahme oder Ablehnung meines Angebots nicht zuviel Zeit vergehen. Erst nach mehreren Tagen zu antworten, kann rechtlich durchaus problematisch sein! Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr.

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Die Werbebeilage als Einladung?

Letzte Woche habe ich meinen Beitrag mit einer Frage zu Werbebeilagen von Supermärkten abgeschlossen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Supermarkt mir Orangen zu dem Preis verkaufen muß, der im Werbeprospekt angegeben ist. Eine Frage, die im Alltag eher selten ist. Vertragsrechtlich ist sie trotzdem interessant, denn es geht hier um die Frage, wer eigentlich das Angebot abgibt. Daher erst einmal die „Auflösung“: Der Werbeprospekt des Supermarkts ist leider nur eine unverbindliche Information. Meistens steht im Prospekt auch, daß der Supermarkt sich Druckfehler und Irrtümer vorbehält. Das dient aber eher der Information der Kunden. Jedenfalls ist der Supermarkt rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, mir etwas zu dem Preis zu verkaufen, der im Prospekt stand, wenn dort ein Fehler unterlaufen ist. Etwas anders kann es aussehen, wenn ein Geschäft immer wieder fehlerhafte Angebote druckt, um potentielle Käufer in den Laden zu locken. Das wäre aber eine Frage des Wettbewerbsrechts und nicht des Vertragsrechts.

Die Einladung zur Abgabe eines Angebots
Zurück zum Vertragsrecht: Warum ist der Preis, der im Prospekt genannt wird, nicht verbindlich? Ganz einfach: mit dem Prospekt werde ich als Käuferin eingeladen, ein Angebot abzugeben. Wann gebe ich im Supermarkt das Angebot ab? In dem Moment, in dem ich zur Kasse gehe und damit meinen Willen erkläre, die Waren im Einkaufskorb zu kaufen. Die Verkäuferin/der Verkäufer tippt die Preise ein und nimmt damit mein Angebot an. Erst an der Kasse kommt der Kaufvertrag zwischen mir und dem Supermarkt zustande. Wenn die Verkäuferin/der Verkäufer an der Kasse einen anderen Preis eingibt als von mir erwartet, dann kommt es zum „Dissens“. Wir haben keine Einigung über den Preis erzielt, der Kaufvertrag ist noch nicht zustandegekommen. Ich kann dann auf den Kauf verzichten oder ich kann (unter Umständen verärgert und zähneknirschend) die Ware trotzdem kaufen. Manchmal (allerdings nicht unbedingt im Supermarkt) gibt es auch eine Kulanzregelung – wenn Käufer und Verkäufer sich „so“ einigen.

Auch Preisschilder sind übrigens nur Einladungen zur Abgabe eines Angebots. Schließlich will das Geschäft sich nur soweit rechtlich binden, als auch tatsächlich genug Vorrat vorhanden ist. Das Preisschild „Brötchen 0,25 €“ führt also nicht dazu, daß ich einen Anspruch darauf habe, ein Brötchen zu diesem Preis zu erwerben.

Die neue Frage
Jetzt aber zur neuen Frage: Bei einem Online-Händler habe ich ein Buch entdeckt, daß ich schon lange suche. Das Buch sollte „auf Lager“ sein.

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Und auch in dieser Woche freue ich mich über Rückmeldungen, Tweets, Retweets und Kommentare!

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Das gute Angebot!

Wenn ich an ein „gutes Angebot“ denke, dann meine ich nicht nur qualitativ gute Produkte und Dienstleistungen, sondern auch ein gut formuliertes Angebot. Warum?

Wie ein Vertrag zustandekommt
Beim Stichwort „Angebot“ denke ich ja oft an „Angebot und Nachfrage“. Das ist sicherlich ein ziemlich wichtiges Begriffspaar, allerdings bestimmt die Nachfrage keinesfalls, ob beziehungsweise mit welchem Inhalt ein Vertrag zustandekommt. Wesentlich für diese Frage ist vielmehr die „Annahme“. Und was ist das, eine „Annahme“? Für Juristen ist es eine einseitige und meist empfangsbedürftige Willenserklärung. Und für den Rest der Welt?

Das einfache Ja!
Wie nimmt man ein Angebot an? Durch ein einfaches „ja“. Das „ja“ kann man natürlich auch anders „ausdrücken“ – zum Beispiel mit dem Wort „einverstanden“, aber auch mit einem Kopfnicken oder durch entsprechendes Verhalten (Juristen bezeichnen das gerne als „konkludent„).
Beispiel gefällig?
Ich bin bei Ihnen/Euch zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Natürlich habe ich ein (schönes) Geburtstagsgeschenk dabei. Es entspinnt sich folgender Dialog:

Ich: Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! (und überreiche dabei das Geschenkt)
Gastgeber: Danke, aber das wäre doch nicht nötig gewesen! (nimmt das Geschenk und packt es aus)
Gastgeber: Ach, das ist aber schön. Herzlichen Dank dafür.

Was ist (rechtlich) passiert? Wir haben (auch wenn wir in dem Moment ganz bestimmt nicht über Vertragsrecht nachgedacht haben!) einen Vertrag geschlossen. Mein „Angebot“ könnte man wie folgt formulieren: ich möchte Ihnen/Dir das hier schenken, weil heute Ihr/Dein Geburtstag ist. Und die Annahme? Der Gastgeber sagt nicht „ja“ oder „einverstanden“, er betont vielmehr, daß ein Geschenk überhaupt nicht nötig gewesen wäre. Aber: er nimmt das Geschenk an, packt es aus und bedankt sich dafür. In diesem Verhalten liegt (aus rechtlicher Sicht) die Annahme. So versteckt sich hinter dem Geburtstagsgeschenk ein Vertrag.

Was bedeutet das für die Gestaltung von Angeboten?
Das Angebot wird durch ein einfaches „ja“ angenommen. Das bedeutet, daß das Angebot so klar und deutlich gestaltet sein muß, daß der Empfänger/die Empfängerin des Angebots auch einfach „ja“ sagen kann. Das ist manchmal ziemlich schwierig – gerade wenn Alternativen oder zusätzliche Leistungen im Raum stehen. Ein Angebot ist dann „gut“ formuliert, wenn man es tatsächlich mit einem „ja“ annehmen kann und beide Vertragspartner wissen, was sie vereinbart haben. Jede Unklarheit kann – unabhängig von den rechtlichen Fragen, die sich dann stellen – zu Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit führen.

Zurück zum Bäckereibeispiel
Damit ist aber noch nicht klar, wer im Bäckereibeispiel das Angebot abgibt. Das läßt sich jetzt aber relativ einfach überprüfen, denn der/die Annehmende sagt „ja“.
Was passiert, wenn ich in eine Bäckerei komme und „ja“ sage? Vermutlich werde ich irritiert angeschaut, sonst passiert aber nichts. Was passiert aber, wenn ich sage „zwei Brötchen bitte“? Die Bäckereiverkäuferin könnte jetzt „ja“ sagen – damit nimmt sie mein Angebot an. Der Käufer/die Käuferin gibt also in unserem Beispielsfall das Angebot ab.

Die neue Frage
Auch diese Woche möchte ich Ihnen/Euch eine Frage mitgeben: Vor ein paar Tagen habe ich vom lokalen Supermarkt einen Werbeprospekt im Briefkasten gefunden. Diese Woche sollten dort Orangen im Angebot sein und zwar 2kg für Euro 1,50. Natürlich bin ich sofort zum Supermarkt geeilt und wollte zwei Beutel Orangen kaufen. An der Kasse erlebte ich allerdings eine unangenehme Überraschung. Der Kassierer tippte pro 2kg-Beutel einen Preis von € 3,50 ein. Ich protestierte sofort und berief mich auf den Prospekt. Das sei leider ein Tippfehler klärte mich der Kassierer auf und war nicht bereit, mir die Orangen zum Preis von € 1,50 pro Beutel zu verkaufen.

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Wie immer freue ich mich über Rückmeldungen, Tweets und Retweets und natürlich auch Kommentare im Blog.

Veröffentlicht unter Vertragswerkstatt | 3 Kommentare

Sind wir uns einig?

Zugegeben, das ist eine Frage, die wir uns im Alltag eher selten so konkret stellen. Meist ist das auch gar nicht erforderlich. In der Bäckerei oder am Zeitungskiosk sehen wir sofort, ob wir das Gewünschte bekommen und können – soweit erforderlich – eingreifen. Schon bei telefonischen Bestellungen kann es schwieriger werden. Die Reservierung eines Zimmers für Juni oder Juli führt – aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit – eigentlich fast immer zu Nachfragen, manchmal hilft es von vornherein die Zahlen zu nennen (xter sechster oder xter siebter). Was aber, wenn uns das Problem nicht einmal auffällt?

Der einfachste Fall: wir sind uns einig
Wenn wir uns tatsächlich in allen wesentlichen Punkten einig sind, dann ist alles ganz einfach. Ganz offiziell (und ohne daß wir darüber nachdenken) geben wir zwei „übereinstimmende Willenserklärungen“ ab, nämlich Angebot und Annahme. So zum Beispiel auch im ersten Bäckereibeispiel von letzter Woche:

Ich: Guten Tag.
Verkäuferin: Guten Tag. Was kann ich für Sie tun?
Ich: Ein Brötchen bitte.
Verkäuferin: Rund oder spitz?
Ich: Rund, bitte.
Verkäuferin: Das macht 25 Cent.
Die Verkäuferin packt das Brötchen in eine Tüte, ich lege die 25 Cent auf die Theke und nehme die Tüte an mich.

Die Verkäuferin und ich sind uns einig geworden. Wir haben also einen Vertrag über den Kauf eines Brötchens geschlossen.

Auch einfach: wir sind uns nicht einig und wissen das
Gerade bei Dienstleistungen wird oft über den Preis, den Umfang der Dienstleistung oder auch den Zeitpunkt verhandelt. Solange wir uns nicht über alle diese Punkte geeinigt haben, so lange ist zwischen uns erst einmal kein Vertag zustandegekommen. Natürlich können wir bestimmte Punkte „offenlassen“ oder uns auf eine spätere Regelung einigen, dadurch entstehen aber oft Lücken und Mißverständnisse, die ein gewisses „Konfliktpotential“ haben.

Die Herausforderung
Wirklich tückisch ist es, wenn Unklarheiten nicht rechzeitig auffallen. Das ist eine Situation, die unangenehm sein kann. In einem begrenzten Ausmaß können Lücken beim Vertragsschluß durch Auslegung „geschlossen“ werden. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Vor allem hat eine solche Auslegung nicht das Ziel, einen „fairen“ Ausgleich der Interessen zwischen den Vertragspartnern zu schaffen. Das sieht man leider auch an meiner Frage aus der letzten Woche.

Die Frage von letzter Woche
Einen ähnlichen Fall habe ich vor einigen Jahren mal erlebt. Der betroffene Einzelunternehmer hatte in seinem Angebot an ein Unternehmen tatsächlich keine Umsatzsteuer erwähnt und das Unternehmen weigerte sich, die Umsatzsteuer zu zahlen. Zu recht? Ja, leider.
Man muß hier zwei Dinge unterscheiden:
(1) Rechtliches Prinzip
Das rechtliche Grundprinzip ist, daß Umsatzsteuer im angebotenen Preis enthalten ist, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (so die Entscheidung vom 28.02.2002) auch gegenüber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Es ist daher wichtig, das Thema Umsatzsteuer bereits im Angebot anzusprechen.
Weil Herr Bunt die Umsatzsteuer im Angebot nicht „erwähnt“ hat (zum Beispiel durch den Zusatz „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“), ist die Grau GmbH rechtlich nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zubezahlen.
(Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten gelten übrigens „andere“ Regeln.)
(2) Wirtschaftliche Auswirkung
Ärgerlich ist dies vor allem deshalb, weil die Nichtzahlung folgende Auswirkung hat:
Herr Bunt ist (wie im Beispielsfall erwähnt) umsatzsteuerpfichtig. Auch wenn die Grau GmbH keine Umsatzsteuer an ihn zahlt, muß er von dem erhaltenen Betrag die Umsatzsteuer abführen. Von dem Betrag in Höhe von € 1000,- verbleiben ihm (bei 19% Umsatzsteuer) also nur € 840.
Die Grau GmbH, die als GmbH selber umsatzsteuerpflichtig ist, hätte andererseits wirtschaftlich überhaupt keinen Nachteil, wenn sie die Umsatzsteuer an Herrn Bunt bezahlt. Herr Bunt hat die Umsatzsteuer in seiner Rechnung ordentlich ausgewiesen. Wenn die Grau GmbH die Umsatzsteuer zahlt, kann sie diese als Vorsteuer geltend machen – also von ihrer eigenen zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.
Also: Aufpassen!

Die neue Frage
Auch in dieser Woche möchte ich eine neue Frage an Sie/an Euch stellen. Ich habe jetzt schon ein paarmal das Bäckereibeispiel aufgegriffen. Aber eine wesentliche Frage haben wir noch nicht geklärt:

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Ich werde wieder neugierig mitfiebern und abwarten und freue mich über Feedback – sowohl hier als auch an anderen virtuellen Orten!

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Mündlich, schriftlich – Hauptsache einig?

Hand aufs Herz: wer denkt schon beim Brötchen- oder Zeitungskauf wirklich darüber nach, daß er/sie gerade einen Vertrag schließt? Und doch ist es so. Im Alltag schließen wir ganz viele Verträge – wir kaufen Lebensmittel, wir lösen Fahrkarten, wir gehen ins Kino oder ins Theater. In unserem (alltäglichen) Sprachgebrauch spiegelt sich das kaum wieder. Wenn ich (so wie letzte Woche geschildert) gefragt werde, ob wir einen Vertrag brauchen, dann ist damit meist der „schriftliche Vertrag“ gemeint, der von vielen Menschen durchaus als mühsame Hürde empfunden wird.

Auf dem Weg zum Vertrag ……
Aber wie ist es denn nun? Nehmen wir an, ich gehe in eine Bäckerei. Es entspinnt sich folgender Dialog zwischen mir und der Verkäuferin:

Ich: Guten Tag.
Verkäuferin: Guten Tag. Was kann ich für Sie tun?
Ich: Ein Brötchen bitte.
Verkäuferin: Rund oder spitz?
Ich: Rund, bitte.
Verkäuferin: Das macht 25 Cent.
Die Verkäuferin packt das Brötchen in eine Tüte, ich lege die 25 Cent auf die Theke und nehme die Tüte an mich.

Was ist passiert? Richtig, ich habe ein rundes Brötchen zum Preis von 25 Cent gekauft. Die Verkäuferin und ich sind uns einig geworden, wir haben also – ohne groß darüber nachzudenken – einen Kaufvertrag geschlossen und auch direkt „ausgeführt“.

Aber es läuft ja nicht immer so glatt. Denkbar ist natürlich auch folgender Dialog:

Ich: Guten Tag.
Verkäuferin: Guten Tag. Was kann ich für Sie tun?
Ich: Ein Brötchen bitte.
Die Verkäuferin packt ein spitzes Brötchen in die Tüte.
Ich: Halt, ich wollte kein spitzes Brötchen, sondern ein rundes Brötchen.
Verkäuferin: Wir haben nur noch spitze Brötchen.
Ich: Oh …….

Und nun? Sind wir uns einig geworden? Nein, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Ich könnte jetzt entweder sagen: „Schade, dann nicht“ (und dann kommt kein Kaufvertrag zustande) oder ich könnte sagen „Naja, dann nehme ich ausnahmsweise ein spitzes Brötchen“ (und dann kommt doch noch ein Kaufvertrag zustande).

Der Nachweisgedanke
Beim Brötchenkauf ist das natürlich noch überschaubar. Aber manchmal sind unsere Absprachen ja ein bißchen komplexer. Das ist schon dann der Fall, wenn zwischen meiner Bestellung und dem Abholen ein paar Tage liegen. Beispiel: ich möchte für eine Feier bestimmte Brot- und Brötchensorten bestellen, damit ich sicher bin, daß ich am Wunschtag alles bekomme. Ich selbst mache mir einen Einkaufszettel und lese den in der Bäckerei vor. Aber auch die Verkäuferin wird sich notieren, was ich für welchen Tag bestelle, damit nichts schiefläuft. Meistens klappt das ja auch, aber in der Hand habe ich jetzt nichts. Spinne ich diesen Gedanken nun weiter, so komme ich schnell zu einer schriftlichen Bestellung oder zu der Bitte um ein schriftliches Angebot, damit ich einen „Nachweis“ habe.

Ein schönes Beispiel für den „Nachweisgedanken“ liefert das Arbeitsrecht. Einen Arbeitsvertrag kann ich jederzeit mündlich schließen. Als Arbeitnehmer habe ich jedoch gemäß dem Nachweisgesetz einen Anspruch, daß der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhält.

Ähnlich lief es auch in dem Gespräch, von dem ich letzte Woche berichtet habe. Wir haben die wesentlichen Bedingungen (Ort, Zeit, Dauer, Inhalt, Honorar) schriftlich festgehalten und waren beide damit zufrieden. Der Vertrag war aber schon mündlich zustandegekommen – das schriftliche Festhalten der vereinbarten Bedingungen war rechtlich nicht notwendig, als „Nachweis“ aber sicherlich sinnvoll.

Die neue Frage
Natürlich möchte ich auch diese Runde nicht beenden, ohne eine Frage an die Leserinnen und Leser zu richten. Hier also die Frage für diese Woche:

Der selbständige Designer Herr Bunt wurde von der Grau GmbH um ein Angebot für die Erstellung einer Webseite gebeten. Herr Bunt hat zunächst ausführlich mit der Geschäftsführerin der Grau GmbH telefoniert und dann folgendes Angebot erstellt:

Angebot Nr. 111 vom 26.11.2013

Sehr geehrte Frau Grau,

für die Erstellung Ihrer Webseite mache ich Ihnen folgendes Angebot:
Startseite, 4 Unterseiten € 1000,00

Mit freundlichen Grüßen
Herr Bunt

Die Grau GmbH hat umgehend bei Herrn Bunt angerufen und ihn gebeten, loszulegen. Schon Anfang Dezember war die Webseite fertig und die Grau GmbH auch begeistert. Herr Bunt schickte dann am 15.12.2013 seine Rechnung über einen Betrag von insgesamt € 1190,00 – nämlich € 1000 gemäß dem Angebot vom 26.11.2013 plus 19% Umsatzsteuer (€ 190,00). Die Grau GmbH will allerdings nur € 1000,00 zahlen. Herr Bunt ist ratlos. Was meinen Sie/meint Ihr?

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Nun werde ich wieder neugierig verfolgen, was sich hier tut. Wie immer freue ich mich über Fragen, Rückmeldungen, Retweets ……..

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